Baugesetze
formen
Leon Beck, Michèle Favre und Patricia Kneubühler
Architekturstudenten der ETH Zürich
Oliver Streiff
Architekt und Jurist
Dozent an der ETH Zürich
Christoph Kramer
Architekt und Autor
www.textpitch.ch
Stefan Kurath
Architekt, Urbanist, Professor am Institut Urban Landscape ZHAW und eigenes Büro in Zürich
Boris Szélpal
Prof. Dr., Dipl. Architekt MAA SIA MREM
Kontextplan AG und Berner Fachhochschule BFH
Joris Van Wezemael
Wirtschaftsgeograf, Raumentwickler, Architektursoziologe, Geschäftsführer des SIA
Alain Griffel
Professor der Jurisprudenz mit Schwerpunkt Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht an der Universität Zürich
Peter Märkli und Elisabeth Rutz
Studio Märkli
Hansruedi Diggelmann
Jurist, Raumplaner, Netzwerker
«Bauen ist in erster Linie eine kulturelle Aufgabe, keine rechtliche.»
→
Martin Hofer
Architekt, Entwicklungsberater,
Ethiker, Mitgründer Wüest & Partner
«Die Nutzung sollte frei sein. Die Ausnützung sollte frei sein.»
→
Christian Salewski
Architekt und Städtebauer
Christian Salewski & Simon Kretz Architekten GmbH
«Die tatsächliche Wirkung von Bauten entsteht nicht nur durch die anrechenbaren Flächen.»
→
Giulio Bettini
Architekt
PENZISBETTINI Architekten
«Baumassen und Aussenräume müssen ständig neu definiert werden.»
→
Caspar Schärer
Generalsekretär BSA, Journalist, Architekt
«Natürlich schränken Baugesetze die Kreativität ein – hoffentlich tun sie das!»
→
Lukas Bühlmann
Direktor EspaceSuisse
«Früher dachten wir, dass neue Instrumente nötig wären. Heute bin ich mir da nicht mehr so sicher. Der Prozess ist entscheidend! Wir brauchen eine neue und breit abgestützte Planungskultur. Und an dieser Planungskultur müssen wir alle zusammen arbeiten.»
Herr Bühlmann, befindet sich die Raumplanung in einer Krise?
In der Siedlungsentwicklung geht es heute um eine hochwertige Verdichtung und diese ist sehr facettenreich. Siedlungsqualität, die eine hochwertige Verdichtung auszeichnet, bedeutet: eine gute bevölkerungs- und nutzungsmässige Durchmischung. Aussen-, Frei- und Grünräume, wo man sich trifft und durchatmen kann. Identität und Geschichte, die spürbar sind, eine gute Nahversorgung, etc. Die wichtigen Fragen sind somit alle auf dem Tisch und müssen besprochen und umgesetzt werden. Und zwar von allen Akteuren, von Politikern, Raumplanerinnen, Juristen, Architektinnen, Landschaftsarchitekten. Alle pflegen momentan noch etwas zu sehr ihr eigenes Gärtchen, obwohl es allen um dasselbe geht. Ich plädiere deshalb für eine stärkere Zusammenarbeit und es braucht auch neue Prozesse. Prozesse, die diese Zusammenarbeit fördern, zu guten Resultaten führen und die Beschwerden reduzieren.
Wie sollen sich Architekten im Diskurs um die Verdichtung gegen innen einbringen?
Sicher könnte und müsste man da einiges deregulieren und flexibilisieren. Letztlich aber müssen wir lernen, mit der Komplexität umzugehen. Wo viele Menschen dicht zusammenleben und in einer Zeit, wo die Menschen immer mehr auf sich selber schauen und der Gemeinsinn verloren geht, kommen wir um Vorschriften nicht herum. Aufgabe der Architekten muss sein, die vorhandenen Spielräume ausfindig zu machen und kreativ zu nutzen, statt sich nur zu beklagen.
Und auf Seite der Behörden?
Bleiben wir beim Recht. Brauchen wir nicht auch neue rechtliche Grundlagen und Instrumentarien?
Können die üblichen abstrakten Zonenpläne für die Innenverdichtung überhaupt genutzt werden?
Was ich zudem gut finde, sind die «Zonen mit Planungspflicht» im Kanton Bern. Vergleichbare Instrumente gibt es auch anderswo. Die Idee der Berner Lösung ist, dass in der Grundordnung Gebiete ausgewiesen werden können, die planungspflichtig sind und die Grundordnung dabei einen grossen Spielraum zulässt, beispielsweise bezüglich Art und Mass der Nutzung. Konkretisiert wird die Nutzung in der sogenannten Überbauungsordnung, einer Sondernutzungsplanung, die jedoch von der Exekutive und nicht vom Souverän erlassen wird. Dies erhöht die Planungs- und Rechtssicherheit. In Zürich kommen die Gestaltungspläne ja vor den Souverän, was die Prozesse verlängert und erschwert, denn die Grundeigentümer und Investoren sind von einer politischen Grundstimmung abhängig. Politische Einflussnahme ist in der Raumentwicklung wichtig; sie sollte aber auf der Ebene der Nutzungsplanung erfolgen und nicht in der Sondernutzungsplanung.
Neben der Grundordnung und der Sondernutzungsplanung gibt es ja noch informelle Instrumente. Was halten Sie von diesen?
Betreffend der politischen Grundstimmung: Wie kann die Bevölkerung ins Boot geholt werden?
In Sachen Partizipation gibt es im Kanton Luzern einen interessanten Ansatz. Hier verlangen gewisse Gemeinden von den Grundeigentümern Bebauungskonzepte, bevor sie den Zonenplan ändern. Die Konzepte müssen anhand von Modellen ausgearbeitet und auch der Nachbarschaft präsentiert werden. Dies erhöht die Akzeptanz und reduziert die Einsprachen.
Auch auf der Ebene der Baubewilligung wird heute der Qualität mehr Bedeutung beigemessen. So suchen in verschiedenen Gemeinden die Bauämter schon früh das Gespräch mit den Bauherren und begleiten das Verfahren, oder sie bieten Beratungen an. Interessant ist in diesem Zusammenhang das Langenthaler Workshopverfahren mit seinen mehrstufigen Jurierungen und der nachträglichen Überarbeitung von Bauvorhaben. Die Resultate sind oft so überzeugend, dass sich die Bauherren freiwillig dem Verfahren unterziehen.
Und falls das Bauprojekt nicht den rechtlichen Regeln entspricht, dennoch aber eine gute Lösung aufzeigt? Sollen dann Ausnahmen erlassen werden dürfen?
Welche Rolle spielen die Gemeinden in der Raumplanung? Sie sollten doch am besten wissen, wie Innenentwicklung auf ihren Gebieten überhaupt erzielt werden kann?
Die Gemeinden müssen wissen, was sie wollen und wohin die Reise geht. Sie brauchen deshalb Raumentwicklungskonzepte, Siedlungsleitbilder und dergleichen. Diese helfen ihnen auch beim Verhandeln. Sparen sollte man dabei nicht. Das Bewusstsein für eine aktive Planungskultur hat erfreulicherweise viele Gemeinden erreicht. Es dürfte aber noch mehr geschehen.
Können nicht die Kantone solche Anforderungen vorgeben und die Gemeinden dazu bringen, sich aktiv um die Gestaltung ihrer Zukunft einzusetzen?
Leon Beck, Michèle Favre und Patricia Kneubühler
Architekturstudenten der ETH Zürich
Architekturstudenten der ETH Zürich widmen sich juristischen und raumplanerischen Fragen. Drei Studenten untersuchen die aktuelle Rolle von Stadtbildkommissionen, zeigen Probleme und Chancen auf und diskutieren neue Ansätze.
Stadtbildkommissionen: Für eine neue Diskussion der Gesamtgestalt!
Der heute gebräuchliche Überbegriff der Gestaltungsbeiräte mag auf den ersten Blick etwas allgemein klingen. Bei näherer Betrachtung beschreibt er die Rolle der Kommissionen aber vielleicht am besten. Denn das Wirkungsfeld der Stadtbildkommissionen kann im Prinzip ein sehr breit gefächertes sein und nach Annahme einer Arbeitsgemeinschaft des deutschen Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) neben Stadtgestalt, Image- und Standortmarketing eben auch ganz wesentlich die Bereiche der Kommunikation und Beteiligung tangieren (BBSR, Mehr Qualität durch Gestaltungsbeiräte, Bonn 2017, S. 14). So ist also auch Kommunikations- und Prozessgestaltung eine – wenn nicht sogar die wesentliche – Aufgabe der Kommissionen. Es stellt sich daher die Frage, ob die einmalige Beurteilung eines Baugesuches, die heute in der Schweiz meist gängige Praxis ist, diesem Ansatz gerecht wird, oder ob nicht eine Begleitung über den gesamten Projektierungsprozesses hinweg notwendig wäre. Dabei sollten die Kommissionen aber – auch bei Baugesuchen von Laien – ihre ausschliesslich beratende Funktion beibehalten.
Im Gegensatz zu den unterschiedlichen Bezeichnungen der Kommissionen ist die Grundlage, auf der ihre Empfehlungen basieren, oft sehr ähnlich. Sie verdichtet sich meist in den Termini der «hohen Qualität» und «guten Gesamtwirkung». Der Grad der Erfüllung wird dabei grösstenteils in Bezug auf die gelungene Eingliederung in den Bestand gemessen. Doch lässt die blosse Forderung nach Eingliederung nicht den individuellen Charakter eines Projekts ausser Acht? Wird dadurch nicht das Entstehen von im wahrsten Sinne des Wortes hervorragenden Bauten verhindert? Denn kann etwas, das sich eingliedern soll, sozusagen Teil des städtischen Hintergrundes werden soll, zugleich ein Monument sein und berechtigterweise auch den Vordergrund für sich beanspruchen?
Es ist eine Frage des Abwägens von städtebaulichen und architektonischen Qualitäten. Ein Abwägen der zwei seit jeher existierenden und einander von ihrem Wesen her konkurrierenden Definitionen von Schönheit. Einerseits Schönheit als Ausdruck eines Strebens nach Gleichheit und andererseits die Schönheit der Einzigartigkeit (Thomas Macho, Zeit Online, 2014). Diese beiden Seiten eines Projekts, die durchaus unterschiedliche Niveaus aufweisen können, in Einklang zu bringen bezeichnet auch Christoph Schläppi, Mitglied der Berner Stadtbildkommission, als fortwährende Herausforderung (C. Schläppi, persönliche Kommunikation, 28.11.2018).
Auch wenn die Vorgabe der «guten Gesamtwirkung» und der «Eingliederung von Bauten» festgeschriebene Begriffe sind, so sind sie doch sehr offen, was die Praxis im Vergleich zur theoretischen Definition überdeutlich zeigt. Und möglicherweise ist es gerade diese Unschärfe in den Begrifflichkeiten, die den Gestaltungsbeiräten heute grosse Handlungsspielräume eröffnet, deren Inanspruchnahme ihnen dann jedoch auch oft ein negatives Image verleiht.
Um diesem negativen Bild in der Öffentlichkeit entgegenzuwirken, ist es daher umso wichtiger, eine transparente Arbeitsweise der Stadtbildkommissionen zu garantieren und Prozesse öffentlich zu gestalten. Der wohl radikalste Versuch diesbezüglich wurde in Potsdam unternommen. Dort wurden Sitzungen von vornherein komplett öffentlich gestaltet. Dies hatte jedoch einen starken Rückgang der durch die Kommission beurteilten Projekte zur Folge, da gerade Investoren drastische Eingriffe in ihre Pläne zu einem sehr frühen Zeitpunkt befürchteten. Ein daraufhin etablierter erster nichtöffentlicher Sitzungsteil, in dem ein Konsens gefunden wird, mit dem man dann an die Öffentlichkeit tritt, hat sich jedoch als sehr zielführend erwiesen (vgl. BBSR, Mehr Qualität durch Gestaltungsbeiräte, Bonn 2017, S. 37 und Geschäftsordnung des Gestaltungsrats der Landeshauptstadt Potsdam vom 02.11.2016).
Auch die Verbindlichkeit der Entscheidungen der Gestaltungsbeiräte, die oft für Diskussionen sorgt und durch öffentlichere Verfahren auch nicht automatisch gerechtfertigt wäre, sollte grundsätzlich überdacht werden. Denn momentan existieren zwei Realitäten: Zum einen Kommissionen wie die in Bern oder Luzern, die nur Empfehlungen gegenüber der Baubewilligungsbehörde aussprechen können, und zum anderen beispielsweise die Basler Stadtbildkommission, der alle Projekte vorgelegt werden müssen und die verbindliche Entscheidungen fällen darf. Diese Verbindlichkeit scheint auf den ersten Blick dem Stadtbild dienlicher. Auf den zweiten Blick jedoch könnte einerseits die Sicherheit, sich – abgesehen von Rechtsmittelverfahren – nicht rechtfertigen und überzeugen zu müssen, zu einer gewissen Bequemlichkeit führen. Andererseits offenbart sich ein Konflikt mit vielen weiteren Normen und Vorschriften. Diese erschweren die Arbeit der Architekten heute oft und müssen bei verbindlichen Entscheidungen zwangsläufig in die Überlegungen mit einbezogen werden, um das Entstehen rechtlich unlösbarer Konflikte zu verhindern. Aufgrund dieser Interessenabwägungen kann die Kommission dann nicht mehr so radikal im Auftrag des Stadtbilds urteilen, wie es ihr Name suggeriert. Die Kommissionen hingegen, die nur Empfehlungen abgeben, müssen sich diesem Problem im Prinzip nicht stellen, da es schlussendlich Aufgabe der Bewilligungsbehörde ist, einzelne Aspekte gegeneinander abzuwägen. Dies gelingt in der Praxis jedoch bei weitem nicht immer, was auch diese Kommissionen zur Berücksichtigung aller Aspekte zwingt.
Gestaltungsbeiräte hätten also das Potential, wesentlich kritischer zu urteilen und die ihnen vorgelegten Projekte noch mehr zu schärfen. Dieses Potential können sie aufgrund mangelnder zur Diskussion stehender Gegenpositionen meist jedoch kaum ausleben. Sie fungieren nicht als ein Pol von vielen in einem grossen Spannungsfeld, sondern nehmen viel eher eine vermittelnde Funktion ein. Der kritische Diskurs, beispielsweise mit den Projektverfassern, bleibt aus. Damit stehen gerade heute Name und Aufgabe in einem drastischen Gegensatz. Es kommt unweigerlich die Frage auf, ob Gestaltungsbeiräte der ihnen ursprünglich zugrundeliegenden Idee wirklich gerecht werden können. Die Frage, die sich dann aber noch viel deutlicher stellt, ist jene, ob es nicht sogar differenziertere Kommissionen für unterschiedliche baubewilligungsrelevante Fragen geben sollte. Ob nicht Grenzwerte durch Richtwerte ersetzt werden sollten. Und ob nicht Probleme des Energie, Lärm- und Umweltschutzes in einem abgesteckten Rahmen ebenfalls diskursiv gelöst und die entsprechenden Positionen durch Personen vertreten statt durch Paragrafen festgelegt werden sollten. Denn ist nicht alles eine Frage der Relation?
Die Arbeit entstand im Seminar «Recht und Stadtraum» von Oliver Streiff.
Oliver Streiff
Architekt und Jurist
Dozent an der ETH Zürich
Oliver Streiff plädiert für eine produktives Zusammenspiel von Jurisprudenz und Architektur. Seine Ideen trägt er auch in die Hochschulen, die er als Laboratorium für raumplanerische Innovationen nutzt.
Raum: Ordnung?
Ein Ort, wo dieser Imperativ Widerhall finden kann, ist die Hochschule. Es gilt, an den Hochschulen Netzwerke und Gefässe aufzubauen und zu pflegen, die nicht etablierten Disziplinen, sondern dem hier relevanten Problem verpflichtet sind, nämlich dem Zusammenspiel zwischen raumwirksamen Normen und der Gestalt des architektonischen Raums. Die Schwerpunkte können dabei in unterschiedlichen Bereichen liegen. Ich denke an das weite Feld zwischen empirischem Baurecht und regelbasiertem Entwurf, zwischen der Baurechtsfabrik im Sinne Bruno Latours und den Musterbüchern Asher Benjamins, aber auch an die Normativität von Bautechnologie an sich. Ausgehend von Seminaren, Workshops, Semester- oder Abschlussarbeiten können Studierende eine problemorientierte Herangehensweise erlernen, kritische Standpunkte entwickeln (siehe den Beitrag der Studenten Leon Beck, Michèle Favre und Patricia Kneubühler zu Stadtbildkommissionen) oder das Zusammenspiel im Idealfall sogar forschend untersuchen. Was wir dazu benötigen, sind gemeinsam getragene, integrativ wirkende Leitbegriffe. Eine solche Funktion kann beispielsweise der in unterschiedlichen Literatursträngen auftretende Begriff «lawscapes» übernehmen.
Ich plädiere dafür, den Slogan «Baugesetze formen» in einen breiten Kontext einzubetten. Es sind nicht nur Ästhetikparagraphen und Zonenvorschriften, die in unseren Stadträumen wirken. Genauso relevant sind etwa die Körnung und Schichtung von Grundeigentum, die Zugänglichkeit von Strassen, Plätzen und Räumen, die umweltrechtlichen Vorschriften oder die Vorgaben zur zulässigen Transformationsgeschwindigkeit der Stadt. Damit stellen sich ganz unterschiedliche Fragen nach dem Verhältnis zwischen Ordnung und Unordnung, zwischen Regulierung, Selbstregulierung und Deregulierung. Mit den unterschiedlichen Fragen können ebenso unterschiedliche Lösungsansätze einhergehen: von der Überarbeitung materieller Normen über die Prozeduralisierung bis hin zu organisationsrechtlichen Massnahmen kommen unterschiedliche Ansätze in Frage. Gerade die Möglichkeiten des Organisations- und Verfahrensrechts dürfen bei abnehmendem gesellschaftlichem Konsens darüber, was die Qualität des architektonischen Raums ausmacht, nicht unterschätzt werden. Am Beispiel: Ebenso relevant wie das Paradigma der Einordnung ist die Frage, wer, wie und in welchen Abläufen über die Einordnung debattiert und entscheidet.
Man braucht sich keine Illusionen zu machen: Die Rechtsproduktion wird im Allgemeinen von ganz andersartigen Akteuren geprägt als die Raumproduktion. Auf der einen Seite werden Normen und damit auch Ordnung, Bewahrung und Konformität hochgehalten und durch die inhärente Nähe zur Macht gewichtig. Auf der anderen Seite stehen häufig der Wunsch nach Autonomie, die Vorstellung von Progression und das Streben nach Nonkonformismus. Diese Divergenzen zeigen sich schon auf der Ebene der Begriffe: Der anonyme «Gesetzgeber» und der individuelle «Entwurfsarchitekt» sprechen nicht dieselbe Sprache. Nur: Schrecken wir vor diesen Sprachproblemen zurück? Oder nehmen wir sie zum Anlass für produktive Missverständnisse und eine gemeinsame, von akademischen Strukturen getragene Wissensproduktion?
Christoph Kramer
Architekt und Autor
www.textpitch.ch
«Die Gesetze haben den Zweck, dass Streitereien zwischen Nachbarn nicht mit Heckenscheren ausgetragen werden.»
Über welchen Baurechtsartikel haben Sie sich zuletzt echauffiert?
Inwiefern schränken Baugesetze die Lösungsfindung architektonischer Projekte ein?
Allerdings ist es zu kurz gegriffen, den Baulöwen die ganze Schuld zuzuschieben. Schliesslich müssen die Pensionskassen mit ihren grossen Immobilienbeständen unsere Rentengelder vermehren und Baugenossenschaften können ihre tiefen Mietpreise nur dann realisieren, wenn die Landkosten auf ein Maximum an Wohnungen abgewälzt werden kann.
Daher wird, mit Ausnahme einiger weniger Areale, nicht nach architektonischen, sondern nach baurechtlichen Massstäben gebaut. Der wirtschaftliche Druck presst die baurechtlichen Gussformen mit Gebäudevolumen aus und erzeugt dabei die standardisierten Kisten mit Attikageschoss und Drittelsregelung.
Der Ausweg aus der Abhängigkeit zwischen Wirtschaftlichkeit und Baurecht führt nicht über den Verzicht auf Rendite, sondern über mehr Spielraum im Baugesetz. Beispielsweise lässt sich eine Mantellinie mit einer Ausnützungsziffer kombinieren. Der Trick liegt nun darin, den Mantel grösser zu gestalten als die Ausnützung, sodass dem Entwerfer daraus genügend Bewegungsfreiheiten erwachsen.
Wie könnte eine Qualitätssicherung in der Architektur aussehen? Durch wen oder was könnte sie gewährleistet werden?
Qualität über Gesetze zu fordern ist ein aussichtsloses Unterfangen, gerade dann, wenn noch völlig unklar ist, ob und wie sich Qualität überhaupt bemessen lässt. Natürlich hat jeder eine persönliche Vorstellung darüber, aber wer formuliert diese Vorstellung für die Gesellschaft? Und in welchen Abständen werden diese Massstäbe revidiert?
Dies ist der Grund, warum die Beurteilung von Qualität an Fachgremien delegiert wird. Eine Gruppe von Architekten wird Qualität wohl erkennen, wenn sie sie sieht. Das man diese Logik nicht zwingend teilen muss, zeigt sich immer mal wieder, wenn Siegerprojekte von Wettbewerben vor dem Volk oder dem Bundesgericht scheitern (siehe >Projekt Ringling). Die Binsenweisheit «Die Schönheit liegt im Auge des Betrachters» kann eben für oder gegen ein Projekt verwendet werden. (Böse Zungen behaupten gar, die Schönheit liege nicht im Auge des Betrachters, sondern im Plädoyer des Rechtsanwaltes.)
Wer nun tatsächlich an Qualität interessiert ist, der kann sich nicht einzig auf das Zusammenstellen einer Expertengruppe beschränken. Für ein qualitativ hochstehendes Resultat braucht es einen qualitätsvollen Prozess, der transparent und nachvollziehbar ist. Es braucht schon in der Aufgabenstellung eine klar definierte, gewichtete Kriterienliste, nach der beurteilt wird. Und es braucht eben auch klare Leitlinien, von denen solche Kriterien abgeleitet werden können (sodass sich auch das Rekursgericht darauf abstützen kann). Ohne demokratisch legitimierte, gestalterische, typologische und volumetrische Definitionen geht es eben nicht. Wer sich darum foutiert, der gestalterischen Qualität ein Fundament zu geben, soll sich nicht wundern, wenn ein chaotisches Flickwerk entsteht.
Am meisten Qualität liesse sich aber erzeugen, wenn sich die Behörden weniger um die Gestaltung der einzelnen Bauten, als um jene der Stadt selbst kümmern würden. Was bringt das Aneinanderreihen von wunderbarer Architekturen, die weder typologisch, noch formal zusammenpassen? Und wer darüber hinaus dann doch noch die Architektur fördern möchte, der sollte versucht sein, sich nicht nur auf einzelne Bauten oder Areale zu beschränken, sondern den gestalterischen Anspruch der grossen Massen anzuheben. Vielleicht lässt sich ja dereinst ein Teil des Mehrwertausgleiches im Austausch für gute Architektur zurückerstatten.
Stefan Kurath
Architekt, Urbanist, Professor am Institut Urban Landscape ZHAW und eigenes Büro in Zürich
«Formen Baugesetze? Dieser Frage spürt Stefan Kurath in seinem kurzen Essay nach und kommt zum Schluss, dass eine grosse Diskrepanz zwischen Wunsch und Wirklichkeit besteht.»
Formen Baugesetze?
Kennt man jedoch die Ziele und Vorstellungen der Raumplanung, wirkt ein Spaziergang durch die heutigen Stadtlandschaften «da draussen» ernüchternd. Es besteht offenbar eine grosse Diskrepanz zwischen Planervorstellungen und Raumwirklichkeit. Baugesetze formen. Klar. Die Frage ist aber wie und was genau? Darüber wissen wir zu wenig. Aus diesem Grund beschäftige ich mich als Architekt und Urbanist in meiner Forschung unter anderem seit mehreren Jahren mit den Grenzen und Chancen der Planung im Spiegel der städtebaulichen Praxis.
Von welcher Wirkung geht die Raumplanung aus?
Wie wirkt die Planung?
Das heisst, die Dynamik gesellschaftlicher Aushandlungsprozesse vermag raumplanerische Ziele bis zur Unkenntlichkeit zu unterspülen – eben auch trotz oder vielmehr aufgrund des Baugesetzes.
Wie wirken sich diese Allianzbildungsprozesse bei einer Entwicklung nach innen aus?
Was sind die grössten Baustellen bei der Innenentwicklung im Bezug zum Baugesetz?
1. Die heutige Baugesetzgebung baut nach wie vor auf planerischen Grundsätzen auf, die aus einer Zeit stammen, in der mit städtebaulichen Massnahmen Brandkatastrophen und Epidemien bekämpft worden sind: Grenzabstände zur Brandbekämpfung, Nutzungstrennung zur Reduktion von Emissionen wie Abgase oder Lärm, hoher Freiflächenanteil für Licht, Luft und Sonne. Die Ursprungsprobleme sind heute grossmehrheitlich beseitigt. Nur – die Massnahmen haben neue Probleme hervorgebracht. Das Baugesetz muss nun diese Probleme angehen. Universell geltende Vorgaben wie Grenzabstände, Nutzungstrennung oder Dichtevorgaben nach Giesskannenprinzip sind grundsätzlich zu hinterfragen. Lokalspezifische Eigenarten und Qualifizierungsversuche müssen in den Vordergrund rücken. Dazu braucht es Rahmenbedingungen und Handlungsspielraum, siehe Monte Carasso oder Vrin.
2. Das Gesuch um eine Baubewilligung kommt in einem Moment, in dem Projekte inhaltlich bestimmt und Entscheide gefällt sind sowie viel Planungszeit bereits aufgewendet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt noch massgebliche Veränderungen zu fordern, ist nur mit viel Aufwand und Insistieren möglich. Im Sinne einer produktiven Allianzbildung müsste insbesondere an neuralgischen Orten bereits vor Projektbeginn ein Austausch mit allen betroffenen Akteuren stattfinden, also zwischen Bauherrschaften, Investoren, Verwaltungen, Nachbarn, etc… Wenn Ziele und Bedenken früh auf dem Tisch und verbindlich geklärt sind, kann man beim Projektieren besser darauf reagieren. Was auf den ersten Blick als Einschränkung betrachtet wird, hilft Realisierungschancen grundlegend zu verbessern, wie unter anderem die Entstehungsgeschichte rund um das heutige Kultur- und Kongresszentrum Luzern beweist.
3. Die Raumplanung versucht flächendeckend in die Raumentwicklung einzugreifen. Wer jedoch flächendeckend über Dichten, Grenzabstände, Dachformen, Dachfensterarten, Gebäudevor- und -rücksprünge etc. Vorgaben macht, muss diese auch kontrollieren. Dabei werden zur rechnerischen Kontrolle von Nebensächlichkeiten wie Gebäudelängen, Dachgauben in Einfamilienhaussiedlungen wertvolle Ressourcen verwendet, die für die Entwicklung und Qualifizierung stadträumlich zentraler Orte fehlen.
4. Der öffentliche Raum ist in der Raumplanung der letzten 100 Jahre vollkommen vergessen gegangen. Dieser ist jedoch für die gesellschaftliche Kohäsion und Integration von Menschen in die Gesellschaft von zentraler Bedeutung. In Zukunft muss also an der Idee und Umsetzung des öffentlichen Raumes gearbeitet werden, wie es beispielsweise in Lausanne Ouest gemacht wird. Dies meint nicht die blosse Erneuerung bestehender Dorfplätze oder innerstädtischer Alleen sondern ebenfalls bewusste Setzungen öffentlicher Institutionen und Anlagen, Integration von Freizeit- und Naherholungsräumen – insbesondere deren Erschliessung für den Langsamverkehr – sowie die Verbesserung ihrer Auffindbarkeit und Gestaltung. Der Verknüpfung von Erdgeschoss und Stadtraum sowie deren Nutzung und Gestaltung ist Bedeutung zuzumessen – mit dem Ziel lebenswerte Stadträume zu schaffen. Die Mehrwertabschöpfung muss hier Wirkung entfalten.
5. Die Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte der Raumwirklichkeit hat gezeigt, dass das Delegieren an Planungsinstrumente zumeist nicht beabsichtigte Folgen nach sich zieht. Zu grosse Einzonungen verunmöglichen eine Lenkung der Raumentwicklung, Sonder- und Ausnahmebewilligungen unterspülen planerische Ziele, etc. Es ist dringend notwendig, dass sich Architektinnen und Architekten wie alle anderen Fachleute, die sich als Advokaten des Raumes betrachten und sich (wie im Falle von Riom-Origen, Versam oder Vri) proaktiv in die gesellschaftlichen Aushandlungsprozesse einbringen, Mehrwerte von Architektur, Landschaftsarchitektur und Städtebau diplomatisch vermitteln und Aufklärung betreiben, mit dem Ziel für ein besseres Verständnis für Baukultur und der Umsetzung städtebaulicher Anliegen zu sorgen. Es braucht die politische Architektin, den politischen Architekten!
Boris Szélpal
Prof. Dr., Dipl. Architekt MAA SIA MREM
Kontextplan AG und Berner Fachhochschule BFH
«Leider haben sich die Architektinnen in den letzten Jahren darauf beschränkt, nur Antworten zu liefern und keine fachlichen Fragestellungen zu kreieren oder dazu in einen Diskurs zu treten.»
Über welchen Baurechtsartikel haben Sie sich zuletzt echauffiert?
Inwiefern schränken Baugesetze die Lösungsfindung architektonischer Projekte ein?
Wie könnte eine Qualitätssicherung in der Architektur aussehen? Durch wen oder was könnte sie gewährleistet werden?
François Valenta
Architekt
«Baugesetze können die Kreativität befruchten: Sie können zu Lösungen zwingen, die man als Architekt gar nicht suchte, die aber dennoch eine Schönheit besitzen.»
Über welchen Baurechtsartikel haben Sie sich zuletzt echauffiert?
Inwiefern schränken Baugesetze die Lösungsfindung architektonischer Projekte ein?
Wie könnte eine Qualitätssicherung in der Architektur aussehen? Durch wen oder was könnte sie gewährleistet werden?
Joris Van Wezemael
Wirtschaftsgeograf, Raumentwickler, Architektursoziologe, Geschäftsführer des SIA
«Ich glaube nicht, dass ein einfaches Pflaster, das man auf die heutige Gesetzgebung klebt, im Stande sein wird, die aktuellen Anforderungen zu meistern. Wir brauchen etwas viel Radikaleres.»
Wo liegen die Probleme der Raumplanung?
Liegt da ein Vollzugsdefizit vor? Tun sich die Gemeinden schwer mit der Umsetzung der möglichen Wirkkraft der Gesetzgebung?
Der wichtigste und auch interessanteste Schritt aber ist genau diese Stunde Null, nämlich die Ausarbeitung einer sauberen Analyse der Probleme und das Aufzeigen von möglichen Lösungen. Das scheitert aber nicht zuletzt an den fehlenden finanziellen Mitteln, die man dafür haben müsste.
Als Lösung des Problems plädiere ich für eine Art Fonds de roulement. Den gibt es in der Wohnbauförderung schon heute. So erhalten beispielsweise Genossenschaften zum Bau ihrer Siedlungen günstiges Geld, das sie später, wenn sie Erträge generieren, zurückzahlen. Der Fonds wird deshalb ständig wieder aufgefüllt und besitzt immer Kapital, um weitere Projekte zu fördern. Eine solche Art Fonds de roulement sollte man auch für die Raumentwicklung äufnen, um ortsplanerische Projekte überhaupt lancieren zu können.
Wie muss die Verdichtung nach Innen vollzogen werden?
Wenn man dies aber ernst nimmt und zu Ende denkt, dann spricht man in erster Linie vom öffentlichen Raum und nicht von einzelnen Bauten. In erster Linie geht es um den Strassenraum, denn dieser fasst unsere Gebäude und Stadträume zusammen. Mit dem Zonenplan aber kann der Strassenraum als solcher oft gar nicht gedacht werden.
Man müsste sich also überlegen, mit welchen Instrumenten man den öffentlichen Raum angehen könnte. Das wäre aber etwas fundamental anderes als die heutige Zonenplanung. Dann würde man auch erkennen, dass Verhältnisziffern vielleicht einmal Probleme gelöst haben, heute aber selbst ein Problem sind. Wir müssen die Planung grundlegend anders und neu denken.
Wenn die Zonenpläne nicht ausreichen, gibt es doch noch immer die Sondernutzungsplanung.
Zudem muss man leider sagen, dass der Weg über Sondernutzugspläne quasi-automatisch zu Planungsinseln führt. Im Rahmen des Nationalen Forschungsprojekts «Neue urbane Qualitäten» (NFP65) habe ich im akademischen Rahmen untersucht, wie Städtebau in der Praxis wirkt. Das Resultat der Studie: Mit Sondernutzungsplänen kommt es zwangsläufig zu Planungsinseln. Dort, wo die Planungsbedingungen gut sind – grössere Areale mit bewältigbaren Eigentümerstrukturen –, sind Entwicklungen homogener und oft auch von hoher Qualität. Letztendlich aber dennoch nichts anderes als homogene Inseln in einem viel heterogeneren Umfeld.
Brauchen wir ein neues Instrumentarium?
Wir brauchen zudem eine Planung, die aufhört, einen Objektfetischismus zu zelebrieren. Natürlich finde ich gute Bauten besser als schlechte, aber mit einem schlechten Gebäude kann ich mich zur Not arrangieren, mit einem schlechten Städtebau hingegen nicht. Wir planen einerseits auf der Ebene des einzelnen Objekts, und wir planen andererseits auf der Ebene der übergeordneten Raumplanung. Aber wir planen momentan leider kaum auf der Ebene, die wir auch tatsächlich wahrnehmen. Unter der mangelhaften Verschneidung von Städtebau und Raumplanung leidet die Aufenthaltsqualität, die Behaglichkeit, und ja: die Bereitschaft, Innenentwicklung im eigenen Umfeld anzunehmen.
Die Analyse ist logisch und offensichtlich. Verschiedene Disziplinen kommen zum gleichen Resultat, deine Studie ja ebenfalls. Aber massgebliche Akteure zücken mit den Schultern und finden, es sei halt einfach schwierig. Und dann wird nichts gemacht. Bevor wir also an ein neues rechtliches Instrument denken, sollten wir uns ins Bewusstsein rufen, dass wir grundlegend eine neue Planungskultur brauchen. Wir brauchen eine radikale Neuausrichtung. Dazu gehört Mut, Initiative und es braucht innovative Ansätze, die über den disziplinären Tellerrand hinausschauen.
Max Frisch und seine Mitstreiter haben in den 50er Jahren vielleicht zum letzten Mal gezeigt, wie vehement man an die Sache rangehen kann. Doch dann wurde es schnell und lange wieder ruhig. Sie waren aber auch zeitbedingt Rufer in der Wüste. Wir hingegen befinden uns heute in einer ganz anderen Situation. Alle Kraftfelder zeigen in dieselbe Richtung. Das commitment zur Innenverdichtung ist vorhanden: die Bevölkerung hat diese ausdrücklich eingefordert, die Investoren sind aufgesprungen und es gibt gute Beispiele, die mögliche Lösungswege aufzeigen. Wir haben gegenwärtig ein Momentum, um die Planung grundlegend neu aufzugleisen. Wir sollten dies in Angriff nehmen!
Martin Klopfenstein
Architekt
«So ergab ich mich in mein Schicksal und diskutierte über Kniestockhöhen, Abstände von nicht ständig bewohnten Nebengebäuden und zulässigen Neigungen für Terrainmodellierungen.»
Nun, die Zeiten ändern sich, und so geschah es, wie oben beschrieben, dass ich mich für einmal auf der anderen Seite wiederfand und mir die Frage stellte: Und jetzt? Regeln zu machen, ist etwas ganz anderes, als Regeln zu befolgen oder bestmöglich auszureizen. Dazu kommt: Für gute Architekten wäre es gut, eher wenig Regeln zu haben, und für schlechte kann es wahrscheinlich nie genug geben. Umgekehrt gesagt: Gute Architektur kann nicht herbeireglementiert und schlechte auch mit dem bestgemeinten Regelwerk kaum verhindert werden. Daher ist das Ausknobeln von Baugesetzen von vornherein ein Werk mit Frustpotenzial.
Ein Potenzial, zusätzlich genährt vom Umstand, dass die Art und Weise, Baugesetze auszuhandeln, zu formulieren und darzustellen, nicht zur Debatte stand. Das heisst: Man diskutiert am Korsett herum, aber das Korsett bleibt. Bloss, wenn ich ehrlich bin: Hätte ich denn eine Alternative zu ihm? So begnügte ich mich bald einmal mit den kleinen Erfolgen, von denen ich aber nicht einmal wusste, ob sie tatsächlich Erfolge sind, denn die Wirkung der (ein wenig) neuen baupolizeilichen Arzneien ist noch unerprobt – Nebenwirkungen nicht ausgeschlossen.
Daher das (vorläufige) Fazit zu meinem Ausflug in die Baugesetzentwurfsabteilung: Ja, ich habe ein wenig Baugesetze (mit)geformt. Aber es scheint, als hätten diese vor allem mich geformt. Ai, ai.
Alain Griffel
Professor der Jurisprudenz mit Schwerpunkt Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht an der Universität Zürich
«Letztendlich ist die Wahl des rechtlichen Instruments zweitrangig. Vielmehr muss man wissen, was man überhaupt erreichen möchte.»
Herr Griffel, wer macht überhaupt Baugesetze?
Und ein solches Konzept verlangt in der Baugesetzgebung natürlich nach einem planerischen und architektonischen Fachwissen. Dieses muss vollumfänglich einfliessen. Wer, wenn nicht Fachpersonen wie Architekten, soll und kann Inputs liefern? Schlussendlich wird es meist ein Jurist sein, der das ganze rechtlich formuliert. Dies muss jedoch zwingend in engem Wechselspiel mit weiteren Fachleuten geschehen. Juristen sollten ja nicht vorgeben, wie beispielsweise ein Dach auszusehen hat. Dieses sorgfältige Ausarbeiten von Gesetzen findet heute leider praktisch nicht mehr statt. Das Gewurstel geht schon von Anfang an los. Man macht mal etwas und schaut dann, was dabei herauskommt, um es dann gegebenenfalls wieder zu ändern. Darunter leiden sowohl die Qualität als auch die Rechtssicherheit.
In Zukunft soll im Bestand gebaut werden und nicht mehr auf der grünen Wiese. Brauchen wir neue rechtliche Instrumente?
Vollzugsdefizite in Kanton und Gemeinden sind ein weiteres Problem. Die Vollzugsstrukturen sind häufig zu schwach und zu unprofessionell besetzt. Jedes grössere, ja mittelgrosse Bauvorhaben ist heute aus rechtlicher Sicht bereits so komplex, dass die meisten Baubehörden schlichtweg überfordert sind. Dann kann die Baubehörde entweder für teures Geld einen Experten beiziehen oder ohne Fachpersonen «herumwursteln».
Die nötige Fachkenntnis hinsichtlich der Baugesetzgebung fehlt aber auch bei den Architekten. Während meiner Zeit beim Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich staunte ich immer wieder, wie wenig Architekten vom Baurecht verstehen. Teilweise waren schlichtweg keinerlei baurechtliche Kenntnisse vorhanden. Da ging man mit seinen Plänen zum Kreisarchitekten und liess sich zusammenstreichen, was noch ging. Später kam man zurück und es wurde erneut zusammengestrichen. Man kann doch nicht planen, wenn man die rechtlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen nicht kennt.
Sind Sie also der Meinung, dass die aktuellen Instrumentarien ausreichen, um eine qualitätsvolle Verdichtung gegen innen zu erreichen – vorausgesetzt, man kennt sie und kann sie auch einsetzen?
Führen Sondernutzungspläne nicht zu einem Inselurbanismus?
Eine Aufzonung von beispielsweise W3 auf W4 führt aber weder automatisch zu einer höheren Qualität noch wird der tatsächliche Kontext berücksichtigt. Wieso schafft man nicht ein neues Instrument, das vom konkreten Bestand ausgeht und mit dem spezifische Ziele definiert werden können?
Man kann sich durchaus die Frage stellen, inwiefern verfeinerte Instrumente integriert werden können, die sachgerechtere Lösungen erlauben. Das müsste man sich gut überlegen und kann nicht aus dem Stand beantwortet werden. Juristen wären auf planerischen, architektonischen Sachverstand angewiesen. Man müsste klären, wie weit der Spagat zwischen Sachgerechtigkeit und Einfachheit gehen kann. Wie steht es mit der Umsetzbarkeit? Wie mit der Voraussehbarkeit und der Rechtssicherheit?
Letztendlich ist die Wahl des rechtlichen Instruments aber zweitrangig. Vielmehr muss man wissen, was man überhaupt erreichen möchte. Und dazu braucht es zwingend das Fachwissen von Architekten und anderen Planern. Gegen innen verdichten und damit sogar einen Qualitätszuwachs generieren, ist eine genuin planerische Aufgabe, keine juristische.
Zudem bedarf es politischen Fingerspitzengefühls. Die Grundeigentümer und die Bevölkerung müssen ins Boot geholt werden. Es braucht Partizipation, eine offene Kommunikation und kein elitäres Gehabe. Erst wenn sich das Projekt verfestigt hat, kann eine BZO-Änderung vorgenommen werden. Vielleicht geht man dann über einen Sondernutzungsplan, vielleicht schafft man eine neue Zone mit spezifischen Ausrichtungen. Das ist gar nicht so entscheidend. Viel wichtiger ist der Prozess davor.
Peter Märkli und Elisabeth Rutz
Studio Märkli
«Wir müssen nicht ein fertiges Bild entwerfen, sondern eine Struktur, die auch den zukünftigen Generationen erlaubt, ihre Vorstellungen zu realisieren.»
Wo sehen Sie Probleme in der heutigen Baugesetzgebung und Raumplanung?
Die klassische Moderne hat zwei Neuerungen in die Welt gesetzt, die zu kritisieren sind. Die erste Kritik betrifft den Siedlungsbau. Der Siedlungsbau der Moderne operierte mit Bauten, die lose im Raum stehen. Der Strassenraum als gefasster und öffentlicher Raum wurde aufgegeben. Die zweite Kritik gilt der Auffassung, dass man das Leben und das Gewerbe in verschiedene Zonen trennen müsse.
Der Zonenplan ist also zu überdenken?
Ausnahmen oder Ergänzungen zum Regelwerk können beispielsweise auch für Hochhäuser erlassen werden. Setzen sie einzelne Zeichen im städtischen Gefüge? Oder können nicht auch neue Quartiere mit Hochhäusern entstehen? In einer pluralistischen und demokratisch organisierten Gesellschaft muss das möglich sein. Denn Demokratie bedeutet, dass nicht die Mehrheit darin Platz findet, sondern gleichermassen auch relevante Minderheiten. Ich bin gegen eine pauschale Anwendung der Zwei-Stunden-Schatten-Regel, denn diese lässt kein Hochhausquartier entstehen. Die Menschen sollen selber wählen, wie sie leben möchten. In einer offenen und demokratisch organisierten Gesellschaft müssen verschiedene Lebensweisen zugelassen werden.
Zunächst also sollte eine Regelbauweise definiert werden. Dann müssen die quartierspezifischen Qualitäten respektiert werden. Erst dann kommen die einzelnen Objekte, die man schützen kann. In erster Linie geht es um den kollektiven Raum. An diesem Raum partizipieren die Bauten. Wenn wir gute und intakte Strukturen haben, können die einzelnen Gebäude auch ausgewechselt werden. Eine Struktur umzubauen ist hingegen nicht so einfach möglich.
Sie haben jetzt über die Stadt gesprochen. Wie aber ist auf dem Land oder in Agglomerationsgemeinden vorzugehen?
Für Glarus Nord entwarfen Sie eine neue Zonenplanung mitsamt Baureglement. Wie gingen Sie dabei vor?
Elisabeth Rutz: Die drei Dorfzonen unterscheiden sich aber nicht grundlegend. In allen gilt eine Regelbauweise. Zudem sind in beiden Zonen sowohl Wohnungen wie auch Gewerbe zulässig. Sie unterscheiden sich nur hinsichtlich einzuhaltender Flächenanteile oder ob man zugunsten eines grösseren Gartens zusammenbauen darf. In der Ebene ist dies möglich, am Hang hingegen wäre es für den fliessenden Aussenraum der Topografie nachteilig. Desweiteren haben wir einzelne Pflichtbaulinien definiert, damit die Aussenräume durch Bauten definiert werden. Das Privateigentum haben wir hingegen nicht angetastet, denn das ist ja oberstes Gebot in der Schweiz. Unsere Planung basiert also auf den vorhandenen Parzellen.
PM: Wir haben der Bevölkerung erklärt, wenn sie ihre Landschaft lieben, dann müssen sie die Topografie respektieren und sie nicht mittels Terrassierungen in horizontale Ebenen überführen. Das ist sehr wichtig! Bauen am Hang ist eine Kulturleistung, die wir aber verloren haben. Auch die Baureglemente verhindern ein richtiges Bauen am Hang. Wir haben definiert, welche Flächenanteile einer Parzelle bebaut oder verändert werden dürfen, und welche wiederherzustellen sind, um die Topografie der Landschaft zu erhalten.
Dann ging es auch in Glarus Nord in erster Linie darum, den Freiraum zu stärken und zu schützen?
Das Auto ist ein Faktor, den man in der Ortsplanung zwingend berücksichtigen muss. Wir wollten mit unserer Planung mehr Wohnraum schaffen und eine einfache Garagierung anbieten, die innerhalb des Gebäudes geschehen muss. Entweder im Erdgeschoss oder in einem halbversenkten Untergeschoss. Mit letzterer Lösung würde das erste Wohngeschoss in einem Hochparterre zu liegen kommen. Unsere vorgesehene Gebäudehöhe von 10 2/3 Meter lässt in beiden Fällen drei Vollgeschosse zu.
Wir haben bestimmt, dass die unveränderbaren Flächenanteile auch für unterirdische Bauten gelten. Diese dürfen nicht an die Ränder der Parzellen reichen, wie das in vielen Gemeinden der Fall ist. Rita Illien, die Landschaftsarchitektin, mit der wir zusammenarbeiteten, setzte sich vehement dafür ein. Ansonsten haben wir in Zukunft Quartiere ohne Bäume.
Welche Regelungen haben Sie für die einzelnen Bauten definiert?
ER: Unser Raumplaner meinte, das von uns entworfene Reglement sei extrem liberal. Dabei schützt es das Wesentliche, nämlich den Aussenraum und die Bebauungsstruktur. Unser Baureglement sollte so schlank wie möglich sein, so wenige Artikel wie möglich haben. Auf schwammige Begriffe wie «eine besonders gute Einordnung der Bauten» und dergleichen, die verschiedenartig ausgelegt werden können und deshalb keine konkrete Aussage treffen, haben wir bewusst verzichtet.
Während des Ausarbeitung des Reglements kamen Artikel hinzu, die wir nicht vorsahen. Beispielsweise jener, dass eine Baukommission die Projekte abschliessend beurteilen kann. Die Gemeinde wollte wohl eine Art Rückversicherung, denn alle hatten Angst vor dem «roten Glashaus». Dabei stellt sich natürlich sofort die Frage nach der Kompetenz des Gremiums.
Gehören Fassaden nicht auch zum Siedlungsbild und damit der Öffentlichkeit?
Unser bebaubares Volumen in Glarus Nord verstehen wir deshalb als Gefäss, welches die übergeordnete Struktur schützt und die individuellen Vorlieben in diese Struktur des öffentlichen Raums einbettet.
Wir wollten für Glarus Nord einen möglichst einfachen Plan entwerfen, in dem alle gegenwärtigen Teilfragen eingebunden sind, der aber zugleich auch für künftige Generationen einen Interpretationsraum offen lässt. Zu viele Regeln schwächen dies. Ein solcher Plan operiert mit einer grossen Abstraktion: Nur ein paar Linien, zwei, drei Farben, das ist alles. Gleichzeitig beinhaltet er aber die ganze Vision einer möglichen Zukunft.
ER: Der Gemeinderichtplan, den wir für die Gemeinde entworfen haben, ist ein solcher Plan. Er ist leicht verständlich, die Bewohner konnten ihn lesen und haben ihn an der Gemeindeversammlung angenommen. Er bildet alles ab – Ränder, Freiräume, Dorfkerne – und eröffnete gleichzeitig, was alles möglich ist.
PM: Wie alle Kunst muss auch die Baukunst mit Fragestellungen der Gegenwart für die Zukunft etwas schaffen; sonst handelt es sich nicht um Kunst. Wir müssen uns nur auf die wesentlichen Aspekte einigen, die wir anstreben möchten. Wir müssen nicht ein fertiges Bild entwerfen, sondern eine Struktur, die auch den zukünftigen Generationen erlaubt, ihre Vorstellungen zu realisieren. Es ist in der heutigen Gesellschaft schlicht nicht mehr möglich, eine einzige Vorstellung der Welt zu haben. In einfachen Plänen liegt alles – eine Zukunft, die man nicht abschliesst, sondern offen lässt.
Müssen sich Architekten wieder aktiv in den politischen Diskurs einbringen?
Die Zeit scheint gekommen zu sein, in der hinsichtlich der Raumplanung und Baugesetzgebung etwas Neues entstehen kann. Das ist aber eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die weit über das eigentliche Metier der Architekten hinausgeht. Da wir es mit Gewohnheiten zu tun haben, brauchen wir Geduld. Die Themen müssen jetzt aber lanciert und möglichst breit und öffentlich diskutiert werden.
Hansruedi Diggelmann
Jurist, Raumplaner, Netzwerker
«Bauen ist in erster Linie eine kulturelle Aufgabe, keine rechtliche.»
Herr Diggelmann, können Baugesetze überhaupt eine gute Architektur gewährleisten?
Sind gute Architekten also die Lösung?
Und was ist die zweite Möglichkeit, die Ihrer Meinung nach zu guter Architektur führt?
Bauen ist also eine kulturelle und gemeinschaftliche Aufgabe.
Das Wichtigste am Recht sind nämlich nicht einzelne Bestimmungen, denn die veralten schnell oder können unterschiedlich ausgelegt werden. Vielmehr besagt ein generelles Mantra der Rechtswissenschaft: «Recht entsteht durch Verfahren». In diesem Sinne müsste man beherzt neue Verfahrensbestimmungen schaffen, statt in pedantischer Akribie Masse und Baubegriffe zu harmonisieren, wie man dies nun in der Schweiz mit der IVHB versucht.
Eine massgeschneiderte Lösung hört sich aber nach einer Ausnahme oder – negativ formuliert – nach einer Extrawurst an. Wie können Ausnahmen rechtlich reglementiert werden?
In allen kantonalen Baugesetzen finden sich vergleichbare Paragrafen, nämlich die sogenannten Ästhetik-Generalklauseln. Sie erlauben, dass Projekte aufgrund einer kritischen Gesamtwürdigung nötigenfalls überarbeitet werden müssen oder von der Baubehörde sogar abgelehnt werden können, auch wenn dem Buchstaben nach alle einzelnen baugesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.
Ich möchte ein ergänzendes und positives Gegenstück dazu. Ein Artikel also, mit dem nicht nur ästhetisch unbefriedigende Bauten abgeschossen werden können, sondern mit dem besonders gute Architektur, die bis zu einem bestimmten Grad formell von einzelnen Bauvorschriften abweicht, ermöglicht werden kann. Gewissermassen eine «Städtebauklausel» im Dienste guter Architektur.
Wichtig ist mir, dass es um Lösungen konkreter Aufgaben geht. Wenn die Gemeinde schon die Möglichkeit hat, Baubewilligungen zu erteilen, und wenn sich Mitglieder des Gemeinderats weitgehend ehrenamtlich engagieren, dann sollten sie auch etwas zu entscheiden haben. Ich möchte keine reinen Vollzugsmaschinen mehr sehen, sondern Menschen, die sich politisch engagieren und etwas bewegen wollen – und dies auch tun dürfen!
Wer ist in diesem Falle für die Beurteilung von Architektur zuständig? Eine Baukommissionen, ein Fachkollegium, oder Verfahren wie Wettbewerbe und dergleichen?
Wie aber kann eine anzustrebende Zukunft realisiert werden?
Daniel Finsler
Architekt
«Das Wettbewerbswesen ist beschränkt, da es nur Qualität innerhalb der Rahmenbedingungen fördert, diese aber nicht hinterfragt.»
Über welchen Baurechtsartikel haben Sie sich zuletzt echauffiert? Und warum?
Inwiefern schränken Baugesetze die Lösungsfindung architektonischer Projekte ein?
Wie könnte eine Qualitätssicherung in der Architektur aussehen? Durch wen oder was könnte sie gewährleistet werden?
Martin Hofer
Architekt, Entwicklungsberater,
Ethiker, Mitgründer Wüest & Partner
«Die Nutzung sollte frei sein. Die Ausnützung sollte frei sein.»
Herr Hofer, wo sehen Sie Probleme in der Baugesetzgebung und Raumplanung?
Ich plädiere deshalb dafür, die Zonen aufzuheben. Die Nutzung soll frei sein. Im besten Falle entstehen multifunktionale Siedlungen und Städte, mit einer vertikalen statt horizontalen Verteilung der Nutzungen: Unten Publikumsnutzung, darüber Büros oder Gewerbe, dann Wohnungen. Das würde auf einfache Art und Weise viel mehr Leben generieren. Dass wir noch immer mit violetten, gelben oder orangen Zonen operieren müssen, ist schlichtweg überholt.
Sie wünschen sich also nutzungsdurchmischte Quartiere. Muss man die multifunktionale Nutzung gesetzlich vorschreiben, oder darf das dem Markt überlassen werden?
Die Zonenplanung gibt aber nicht nur die Nutzung vor, sondern mittels des dazugehörigen Regelwerks auch die Bebaubarkeit einer jeden Parzelle, bis hin zur Vorgabe einzelner Bauelemente, zum Beispiel das berühmt-berüchtigte Attikageschoss.
Sind Baumassenziffern also die Lösung?
Was oder wer würde bei einem solch freien Vorgehen die Qualität und Verträglichkeit von Neubauten gewährleisten?
Und natürlich brauchen wir auch gute Bauherren und Architekten, die über den Tellerrand schauen. Das muss schon bei der Ausbildung gefördert werden. Dazu müssen verschiedenste Akteure bereits im Studium an einen Tisch gebracht werden: Architekten, Ingenieure, aber auch Juristen, Historiker, Theoretiker und Bauhandwerker.
Und was ist mit dem Markt? Wie lassen sich bei einem solch offenen Verfahren Grundstücke bewerten und veräussern?
Was ich hier präsentiere, sind plakative Denkanstösse, keine ausgereiften Konzepte. Doch muss ich leider sagen, dass all die Baugesetze, die wir haben, eigentlich nichts genutzt haben. Auch seit wir die Raumplanung haben, wurde es nicht besser. Darum kann ich mit gutem Gewissen vorschlagen, dass wir alles frei lassen und dafür einen «Rat der Weisen» zur Entscheidung der Bauvorhaben bilden sollen.
Christian Salewski
Architekt und Städtebauer
Christian Salewski & Simon Kretz Architekten GmbH
«Die tatsächliche Wirkung von Bauten entsteht nicht nur durch die anrechenbaren Flächen.»
Über welchen Baurechtsartikel haben Sie sich zuletzt echauffiert? Und warum?
Inwiefern schränken Baugesetze die Lösungsfindung architektonischer Projekte ein?
Wie könnte eine Qualitätssicherung in der Architektur aussehen? Durch wen oder was könnte sie gewährleistet werden?
Luigi Snozzi erklärte in Monte Carasso die Ausnahme zur Regel. Kennen Sie weitere vorbildhafte Vorgehen oder Projekte, denen wir nachgehen sollen?
Woran krankt Ihrer Meinung nach die schweizerische Baugesetzgebung?
Giulio Bettini
Architekt
PENZISBETTINI Architekten
«Baumassen und Aussenräume müssen ständig neu definiert werden.»
Über welchen Baurechtsartikel haben Sie sich zuletzt echauffiert? Und warum?
Inwiefern schränken Baugesetze die Lösungsfindung architektonischer Projekte ein?
Durch die Baugesetze werden diese jedoch vorgeschrieben. Die Aufgabe von Architekten sollte es sein, die beste Lösung hinsichtlich der Höhe, Masse und Freiräume zu finden. Und dies in Einklang mit einer passenden, situativen und architektonischen Gesamtlösung, die sowohl die Architektur wie auch den Stadtraum berücksichtigt.
Wie könnte eine Qualitätssicherung in der Architektur aussehen? Durch wen oder was könnte sie gewährleistet werden?
Verhindern Baugesetze gute Architektur – oder schlechte?
Woran krankt Ihrer Meinung nach die schweizerische Baugesetzgebung?
Caspar Schärer
Generalsekretär BSA, Journalist, Architekt
«Natürlich schränken Baugesetze die Kreativität ein – hoffentlich tun sie das!»
Über welchen Baurechtsartikel haben Sie sich zuletzt echauffiert? Und warum?
Inwiefern schränken Baugesetze die Lösungsfindung architektonischer Projekte ein?
Wie könnte eine Qualitätssicherung in der Architektur aussehen? Durch wen oder was könnte sie gewährleistet werden?
Woran krankt Ihrer Meinung nach die schweizerische Baugesetzgebung?